VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN  

 

1. Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig in fremdem Namen und für Rechnung der Einlieferer gegen sofortige Barzahlung in Euro. Schecks werden in Zahlung genommen; bei uns unbekannten Kunden jedoch nur bestätigte Bankschecks. Devisen und Schecks fremder Währung werden zum Tageskurs der Bundesbank angenommen.

2. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Der Versteigerer hat das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder aufzuteilen. Die Steigerungssätze sind im Katalog ausgedruckt. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes. Bei gleichhohen Geboten entscheidet das Los. Bei Missverständnissen behält sich der Versteigerer vor, das Los nochmals auszurufen.

3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit seiner Erteilung geht die Gefahr sofort, das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlagpreises, des Aufgelds, der Losgebühr und der Mehrwertsteuer, sowie eventueller Verzugszinsen auf den Käufer über. Erst nach vollständiger Bezahlung besteht Anspruch auf Aushändigung der ersteigerten Lose. Die Zusendung der ersteigerten Lose erfolgt vom Versteigerer auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lagerung der ersteigerten Lose beim Versteigerer erfolgt ab Zuschlag auf Gefahr des Käufers und ab 4Wochen nach Erteilung des Zuschlages auch auf Kosten des Käufers. Wer für Dritte bietet, haftet als Selbstschuldner.

4. Auf den Zuschlagspreis hat der Käufer eine Provision von 22% sowie 2 Euro pro Los zu zahlen. Nur auf die Provision und Losgebühr werden 19% Mehrwertsteuer erhoben. Bei mit „+“ markierten Losen fallen zusätzlich Importspesen (Lose aus Drittländern) in Höhe von 7% an. Bei Losen, welche mit„•“ hinter der Losnummer gekennzeichnet sind, hat der Käufer eine ermäßigte Provision von 15% sowie 19% Mehrwertsteuer auf Zuschlag, Provision und Losgebühr zu zahlen. Jegliche Mehrwertsteuer entfällt für Käufer aus Drittländern (außerhalb der Europäischen Union), sofern die Ware durch uns ausgeführt wird bzw. sobald vom Käufer der ordnungsgemäße Ausfuhrnachweis erbracht wurde. Ausfuhrlieferungen in EU-Länder können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer befreit sein (Geschäftskunden mit Umsatzsteuer-ID-Nummer, Reverse-Charge-Verfahren): Kosten für Versand und Versicherung werden nach Aufwand zzgl. evtl. anfallender MwSt. gesondert berechnet. Eine nachträgliche Änderung der Fakturierung ist nicht möglich. Während oder unmittelbar nach der Auktion erstellte Rechnungen gelten vorbehaltlich einer nachträglichen Überprüfung. Irrtum vorbehalten.

5. Der Rechnungsbetrag ist bei Saalbietern sofort, bei schriftlichen Bietern sofort nach Zustellung der Auktionsrechnung fällig. Beträge, welche 10Tage nach der Versteigerung bzw. nach Zustellung der Auktionsrechnung nicht beim Versteigerer eingegangen sind, unterliegen einem Verzugszuschlag von 3 %. Daneben werden Zinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat berechnet. Ist der Käufer mit seiner Zahlung im Verzug oder verweigert er die Abnahme, so können die von ihm ersteigerten Lose ohne vorherige Benachrichtigung in seinem Namen und für seine Rechnung verkauft oder erneut versteigert werden. Er haftet in diesem Falle für einen eventuellen Mindererlös, auf einen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch, auch wird er zu einem neuen Gebot nicht zugelassen.

6. Der Versteigerer ist ermächtigt, erforderlichenfalls alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und Zuschlägen in eigenem Namen geltend zu machen.

7. Schriftliche Kaufaufträge werden interessewahrend und jederzeit gewissenhaft, aber ohne Gewähr angenommen. Bei sog. „Bestens“-Geboten bietet der Versteigerer bis zum fünffachen Ausrufpreis mit. Lose gegen Gebot werden zum Höchstgebot ausgerufen. Telefonbieter verpflichten sich, mindestens das Limit zu bieten. Bei Telefongeboten über nimmt der Versteigerer keine Gewähr für das Zustandekommen einer Verbindung.

8. Die Auktionslose sind sorgfältig und gewissenhaft beschrieben, jedoch ohne Garantie im Rechtssinne. Reklamationen, gleich welcher Art, müssen innerhalb von zehn Tagen nach Aushändigung bzw. Zustellung der Lose beim Versteigerer eingegangen sein. Will der Käufer Lose einem Spezialprüfer zur Begutachtung einsenden, ist dies dem Versteigerer vor der Auktion der betreffenden Losnummer anzuzeigen. Dies berührt jedoch nicht Absatz 5 dieser Versteigerungsbedingungen.

9. Fehler, die sich aus der Abbildung ergeben (Schnitt, Zähnung, Zentrierung, Stempel etc.) können keinesfalls Gegenstand von Reklamationen sein. Abbildungsmaßstab und –ausschnitt sowie Farbwiedergabe können variieren. Sammlungen – Posten – Lots werden von uns durchgesehen und stichprobenweise überprüft. Sie werden „wie besehen“ versteigert. Rügen, gleich welcher Art, sind bei diesen Objekten ausgeschlossen. Die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt. Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn sich das betreffende Los nicht mehr im Versteigerungszustand befindet. Als Veränderungen gelten insbesondere das Entfernen von Falzen, Falz- oder Papierresten, Wässern, Behandlung mit Chemikalien sowie Anbringen von Zeichen jeglicher Art. Lediglich das FALSCH-Kennzeichen eines für Irrtümer haften den Prüfers gilt nicht als Veränderung. Lose, bei welchen Fehler beschrieben sind, können nicht wegen eventueller weiterer geringer Fehlerreklamiert werden. Im Falle einer berechtigten Reklamation erhält der Käufer gegen Rückgabe des betreffenden Loses den vollen Kaufpreis erstattet. Weitergehende Ansprüche, außer Schadenersatzansprüche nach Maßgabe von Ziffer 14 dieser Bedingungen, sind ausgeschlossen. Der Auktionator ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen.

10. Die Reklamationsfrist gilt als überschritten, wenn die Lose nicht fristgemäß abgenommen werden. Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits von anerkannten Prüfern signierte oder attestierte Lose werden die vorliegenden Prüfzeichen oder Atteste als maßgeblich anerkannt. Werden Lose unter dem Vorbehalt der Gutachten anderer Prüfer beboten, so ist dies dem Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich anzuzeigen. Saalbieter kaufen grundsätzlich „wie besichtigt“ und können nur versteckte Mängel reklamieren. Dies gilt auch für Käufe durch Dritte (Beauftragte oder Kommissionäre).

11. Bei Reklamationen ist die Beibringung eines Attestes von einem für das betreffende Sammelgebiet anerkannten Prüfer erforderlich. Die Kosten einer Nachprüfung fallen zulasten des Käufers (bei negativem Resultat jedoch zulasten des Einlieferers). Die in der Katalogbeschreibung erwähnten Atteste und Prüfzeichen gelten als maßgebend, auch was die Qualitätsbeschreibung anbetrifft.
 

12. Jedes Los (mit Ausnahme von Sammlungen und Sammellosen sowie Losen, die postfrische Marken enthalten) kann gegen Kostenersatz versichert auf Gefahr des Interessenten vor der Auktion zur Ansicht angefordert werden. Bei uns unbekannten Kunden jedoch nur gegen Depotstellung oder Angabe erstklassiger Referenzen. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung haftet der Empfänger zum vollen Zuschlagpreis.

13. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen. Handel oder Tausch im Auktionslokal ist nicht gestattet.

14. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer und seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verzug, Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung usw.) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung begründet. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit werden in keinem Fall durch diese Bedingungen beschränkt oder ausgeschlossen. Alle anderen Ansprüche gegen das Auktionshaus oder dessen Einlieferer erlöschen mit dem Ablauf von zwölf Monaten, bei Verbrauchern von 24 Monaten, beginnend mit dem ersten Tag des auf dem Versteigerungsmonat folgenden Kalendermonats.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber Käufern, die juristische Personen oder sonstige Unternehmer sind oder die keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, ist Stuttgart.

16. Durch die Abgabe von Geboten oder Kaufaufträgen werden diese Versteigerungsbedingungen in vollem Umfang auch für künftige Auktionen und in ihrem Sinn nach für alle Geschäfte, welche außerhalb der Auktion mit Auktionsmarken (also für sog. Freihand-Verkäufe u.a.) abgeschlossen werden.

17. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Württembergisches Auktionshaus